Vereinsatzung Tennisclub Teublitz e.V.

Stand: 02.02.2015 (letzte Eintragung im Vereinsregister) - PDF-Download

§ 1 Name und Sitz, Registereintrag, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Teublitz e.V.“ und hat seinen Sitz in Teublitz. Der Vereinsname lautet abgekürzt: „TC Teublitz e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes e.V. und hat jeweils dessen Satzung anerkannt. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu dem jeweiligen Verband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Vereinstätigkeit, Ehrenamtspauschale

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Instandhaltung der Tennisplätze und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen,
  • Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Organisationen,
  • sachgemäße/r Ausbildung, Weiterbildung und Einsatz von fachgerecht geschulten Übungsleitern.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf kann der Vereinsausschuss eine Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen (Zulässigkeit der Gewährung von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschalen).

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

2. Es bestehen zwei Arten einer Mitgliedschaft:

  • aktive Mitgliedschaft
  • passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft).

Fördermitglieder sind solche, die nicht aktiv Tennis spielen. Die Umstellung von der aktiven Mitgliedschaft zur Fördermitgliedschaft ist dem Vorstand rechtzeitig vor Ablauf des betreffenden Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht beglichen hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

4. Der Vereinsausschuss kann eine Ehrenordnung beschließen, die insbesondere die Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrenmitgliedschaften regelt. Ehrenzeichen und/oder Ehrenmitgliedschaft können an langjährige Mitglieder verliehen werden oder an solche, die sich besondere Verdienste um den Verein, sowohl in sportlicher Betätigung als auch in der Vereinsführung, erworben haben. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.

5. Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zum Wohle des Vereins tätig zu sein; sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. Die Mitglieder haben Anspruch auf Benutzung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen festgelegten Bestimmungen und getroffenen Anordnungen sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und -leistungen

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr jeweils als Geldbeitrag erhoben. Auch können bei Bedarf sonstige dem Vereinszweck dienende, allgemein zumutbare Leistungen (insbesondere Arbeitsleistungen an Vereinseinrichtungen und bei
Vereinsveranstaltungen) eingefordert werden.

Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das Fünffache des Jahresgeldbeitrags nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

2. Im Übrigen beschließt über Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Schuldnerkreis dieser Beiträge und Gebühren (auch in Form eines Mindestbeitrags) sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen und Umlagen die Mitgliederversammlung.

3. Durch Beschluss des Vereinsausschusses können bestimmte Personen oder Personenkreise (z. B. Ehrenmitglieder und Träger von Ehrenzeichen, Bedürftige oder sozial Schwächere) von der Beitrags- und Leistungspflicht befreit oder diese gemindert werden. Gleiches gilt für eine etwaige Aufnahmegebühr.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren (Bankeinzug) teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Vereinsausschuss und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden und
  • dem 3. Vorsitzenden (zugleich Kassier).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden einzeln oder durch den 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden (zugleich Kassier) gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende (zugleich Kassier) nur von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereinsausschusses bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

3. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch Nachwahl aus dem Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In keinem Fall können jedoch Vorstandsmitglieder ein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen (z. B. Kassenrevision).

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,- € im Einzelfall oder für die Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten über diesen Betrag hinaus sowie zum Erwerb von oder zur Verfügung über Grundbesitz und Rechte hieran jeweils der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan geben.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nicht unterschritten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend die des 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Vereinsausschuss


1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstands
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • vier Beisitzern.

Soweit der Vorstand aufgrund der ihm kraft Amtes zustehenden Befugnis die Funktionen eines Platz-/Anlagenwarts, eines Technik-/Gerätewarts, von Freizeitwarten oder eines Webmasters an von ihm zu benennende Personen vergeben hat, haben diese Funktionsträger vor dem Vereinsausschuss in dessen Sitzungen ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht, das sie rechtzeitig vor einer Ausschusssitzung beim Vorstand anzumelden haben. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet auch über Bedarf und Zeitpunkt der Vergabe der vorgenannten Funktionen sowie die Abberufung der betreffenden Funktionsträger.

2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch den 1. Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nicht unterschritten werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend die des 2. Vor-
sitzenden.

Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung oder einer Tätigkeits-/Aufgabenbeschreibung zu den einzelnen Ämtern, die sich der Vereinsausschuss geben kann und die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können dem Vereinsausschuss bzw. einzelnen Ausschussmitgliedern weitergehende Einzelaufgaben übertragen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen.

Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung von Vorstand, Vereinsausschuss und Kassenrevisoren, außerdem Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenrevisoren
  • Änderung/Neufassung der Satzung, Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vergabe von Ehrenzeichen
  • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • Festsetzungen zum Beitrags- und Gebührenwesen

2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang an der Anschlagtafel des Vereins und durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung – Ausgabe Städtedreieck – unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen werden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmeinhaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung (auch eine Änderung des Vereinszwecks) bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind alle Mitglieder, die natürliche Personen sind und am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dem Vorstand können aber nur volljährige Mitglieder angehören. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.

7. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als Ämter zu vergeben sind, so muss die Wahl geheim erfolgen.

8. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenrevision

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands und des Vereinsausschusses zu wählenden zwei Kassenrevisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.

Eine Kassenprüfung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr erfolgen. Über das Ergebnis ist in einer Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenrevisoren dürfen nicht dem Vereinsausschuss angehören.

§ 10 Auflösung, Beendigung aus anderem Grund, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zur Beschlussfähigkeit vier Fünftel der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sein. Zur Fassung eines wirksamen Auflösungsbeschlusses ist dabei eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine wirksame Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher  Stimmenmehrheit beschließen kann, worauf bei der Einberufung bzw. in der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung beson-
ders hinzuweisen ist.

Im Fall der Auflösung des Vereins sind die amtierenden Vorstandsmitglieder jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft und/oder eine anderweitige Vertretungsberechtigung festlegt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Teublitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderenGrund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 19.01.2014 und 11.01.2015 durch Satzungsneufassung errichtet und ersetzt die Satzung vom 23.04.1981. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Teublitz, am 19.01.2014 und 11.01.2015
Tennisclub Teublitz e.V.
1. Vorsitzender