Regelung zur Leistung von Arbeitsdiensten
Es ist zu beachten, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung von Ableistung von Arbeitsstunden (§4 Abs. 1 der Vereinssatzung) um eine Beitragspflicht handelt. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Vereinsanlagen
festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Auf §2 Abs 1. der Vereinssatzung wird verwiesen.
Arbeiten die zur Erhaltung der Vereinsanlagen dienen, sind insbesondere
- Frühjahrsinstandsetzungen/Einwinterung
- Platzinstandsetzung
- Maler- und Renovierungsarbeiten am Vereinsheim
- Rasenmähen und Pflanzenpflege
- Reparaturen aller Art
Arbeiten die zur Bewirtschaftung der Vereinsanlage dienen, sind insbesondere
- Bewirtung und Ausschank
- Backen von Gebäck/Kuchen
- Grillen/Kochen/Zubereitung von Speisen
- Einkauf/Beschaffung von Waren und Artikel zur Bewirtung und Festbetrieb
Es ist zu beachten, dass die Bewirtung von Heimspiel oder Fahrten zur Auswärtsspielen der Medenrunde nicht auf die zu leistenden Arbeitsstunden angerechnet werden. Werden mehr als die geforderten Arbeitsstunden pro Vereinsjahr geleistet, verfallen diese
ersatzlos. Eine Anrechnung auf das nächste Vereinsjahr ist nicht möglich. Für die Ableistung der Arbeitsstunden ist immer das jeweilige Vereinsjahr (von Januar bis Dezember) maßgeblich. Die Vereinsmitglieder sind für die Dokumentation und Meldung der geleisteten
Arbeitsstunden selbst verantwortlich.
Die nicht geleisteten Arbeitsstunden sind durch Zahlung von 10 Euro pro Arbeitsstunde abzugelten und werden per Lastschriftverfahren mit den Mitgliedsbeiträgen durch den Verein eingezogen.
Die Arbeitsstunden sind wie folgt abzuleisten:
- aktive erwachsene Mitglieder (ab 18 Jahren): 8 Arbeitsstunden
- aktive jugendliche Mitglieder (ab 16 Jahren): 4 Arbeitsstunden
Von der Beitragspflicht durch Ableistung der Arbeitsstunden sind befreit:
- aktive Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben
- Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder
- Tennistrainer:innen
Scheidet ein aktives erwachsenes Mitglied unter 70 Jahren aus dem Vorstand bzw. aus dem Vereinsausschluss während des Vereinsjahres aus, so sind Arbeitsleistungen pro rata temporis zu erbringen (Beispiel: Ausscheiden Ende Juni -> 6/12 von 8 Arbeitsstunden;
ungerade Arbeitsstunden sind aufzurunden).